Hundeverabgabung
Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die älter als drei Monate sind. Sie sind jeweils bis spätestens am 31. März eines Jahres zu verabgaben. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.
Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis 3 Monate nach der Geburt, mittels Mikrochip gekennzeichnet und registriert sein.
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde am Schalter der Einwohnerkontrolle anzumelden. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sindder Einwohnerkontrolle und zusätzlich direkt der AMICUS zu melden. Meldefrist jeweils 10 Tage.
Anforderungen an die Hundehalter:
Beachten Sie die Informationen des Veterinäramtes des Kantons Zürich
Gebühren
Abgabe für den ersten Hund pro Jahr | CHF 130.00 |
Abgabe für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt pro Jahr | CHF 180.00 |
Meldungen nach § 3 Hundegesetz | |
Für verspätete Meldung pro Tier | CHF 40.00 |
Meldung Halter/in bei AMICUS durch Gemeinde | CHF 50.00 |
Das neue Hundegesetz sieht keine Abgabeermässigung für Hofhunde
mehr vor.
Hunde, für welche bereits in einer anderen Gemeinde die Hundeabgabe bezahlt wurde, müssen in Wasterkingen nicht noch einmal verabgabt werden. Eine Meldegebühr wird bei Neuzuzug immer verrechnet.
Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit:
- Diensthunde
- Militärhunde
- Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde
- Therapiehunde
- Blindenhunde
Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden.
Rückerstattung
Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Vorbehalten bleibt das Erheben von Kontrollgebühren. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni gestorben ist. In diesem Fall benötigen wir eine Bestätigung des Tierarztes.